Großregion SaarLorLux
Website Thomas Abel

Ist das überhaupt erlaubt?

Da bei uns im Saarland »alles geregelt sein muss«, hat man natürlich auch in diese Fall erst mal gesetzliche Regelungen schaffen müssen, noch bevor die »erste Tropfen« seinen Weg in ein Weinglas finden konnte.

Wie das nun alles »geregelt« ist, habe ich Nachfolgendes (Auszug) an Regeln gefunden:

     

Verordnung  über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland  vom 2. Juni 2006

Fundstelle: Amtsblatt d. Saarlandes 2006, S. 818

Auf Grund des § 3 Abs. 4 sowie des § 22 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 38 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), verordnet das Ministerium für Umwelt:

Vgl. BS-Nr. 780-2-7.

       

§ 1 Bestimmtes Anbaugebiet

Der zum Saarland gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer (Bereich Moseltor) umfasst die zulässigerweise bestockten und vorübergehend nicht bestockten Rebflächen in der Gemeinde Perl.


§ 2 Weinbaugebiete (Untergebiet)

Das zum Saarland gehörende Untergebiet Mosel des Weinbaugebietes Rhein-Mosel umfasst das bestimmte Anbaugebiet nach § 1 und die Südhänge entlang der Saar und ihrer Nebenflüsse Nied und Blies.


§ 3 Landweingebiet

Das Landweingebiet entspricht dem Untergebiet nach § 2 .


§ 4 Saarländischer Landwein

Die Herstellung von Landwein der Saar wird zugelassen. Zur Herstellung dürfen nur die im Saarland anerkannten Rebsorten verwendet werden. Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird auf 5,5 Volumenprozent (47 Grad Öchsle) festgesetzt.


§ 5 Saarländischer Landwein     

Das Weinanbaugebiet Saarländischer Landwein gehört zum Weinbaugebiet Mosel und wurde per Verordnung des Saarländischen Umweltministeriums am 2. Juni 2006 zugelassen. Als »Bestimmtes Anbaugebiet«, also als Anbaufläche für Qualitätsweine, gelten die Rebflächen der Gemeinde Perl an der Mosel, als Untergebiet, also die Anbaufläche für Landweine, wurden die Südhänge der Saar, der Nied und der Blies festgelegt. Damit wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, in dieser Region einen als Lebensmittel zugelassenen, also verkehrsfähigen Wein herstellen zu dürfen.